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Der Weg zur stationären Reha

Wie und bei wem kann ich einen Antrag für einen Rehabilitationsaufenthalt stellen? Wenn Sie als Eltern für Ihr Kind oder als Jugendlicher zur Rehabilitation in eine Klinik möchten, sprechen Sie zunächst mit Ihrem Hausarzt oder Kinderarzt.

Dieser stellt einen medizinisch begründeten Antrag (E65-E68 "Adipositas" nach dem ICD 10) für ein stationäres Kinderheilverfahren mit Diagnose und Rehabilitationsziel. Dann füllen Sie und Ihr behandelnder Arzt diesen Antrag aus und benennen eine Rehabilitationsklinik als Wunscheinrichtung.

Eine stationäre Rehabilitation bei krankhaftem Übergewicht wird in der Regel dann bewilligt, wenn bereits Folgeerkrankungen des Übergewichtes (wie zum Beispiel orthopädische Erkrankungen, Bluthochdruck, Stoffwechselerkrankungen oder psychische Probleme bzw. Störungen) auftreten. Auch wenn Grunderkrankungen festzustellen sind, die das Übergewicht erst ausgelöst haben, wie Bewegungseinschränkungen nach Operationen, angeborene oder erworbene Stoffwechselstörungen (Diabetes mellitus).

Während bei Erwachsenen ein BMI über 30 als Adipositas definiert ist, werden bei Kindern und Jugendlichen die so genannten Percentilkurven ergänzend herangezogen. Nach der Berechnung des BMI, wird das Ergebnis in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht in ein Diagramm nach Kromeyer-Hausschild et al (2001) übertragen. Liegt der Wert über der 90. Perzentile, spricht man von Übergewicht, liegt der Wert über der 97. Perzentile, spricht man von Adipositas. Wichtig ist, dass der Arzt den Antrag fachlich begründet.

Der Antrag wird dann bei Ihrer Krankenkasse eingereicht. Der Antrag wird von dem Kostenträger – das kann die Krankenversicherung oder die Deutsche Rentenversicherung (ehemals BfA oder LVA) oder die Beihilfe sein – geprüft. Wenn der Antrag abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Eventuell ist ein Gutachten des medizinischen Dienstes notwendig. In der Regel zahlt die Sozialversicherung den Klinikaufenthalt für Kinder und Jugendliche ohne Selbstbeteiligung.

Wenn Sie von dem Kranken- oder Rentenversicherungsträger die Zustimmung erhalten, dass das stationäre Heilverfahren genehmigt wird, erhalten Sie eine Terminbestätigung und Aufnahmeunterlagen. Es ist nicht auszuschließen, dass Kostenträger eine andere Einrichtung bewilligen, als Sie wollen. Dann haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, indem Sie auf § 9 SGB IX hin weisen, welcher Ihnen als Versicherten ein Wunsch- und Wahlrecht zubilligt. Darin wird geregelt, dass berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen wird u. a., unter Berücksichtigung der persönlichen Lebenssituation, des Alters, des Geschlechts oder der Familie. Ein solches Widerspruchsverfahren dauert in der Regel vier bis fünf Wochen, also meist nicht länger als der Zeitraum zwischen Bewilligung und Vorschlag für eine Aufnahme. Dies klingt komplizierter, als es in Wirklichkeit ist. Sollten Sie Unterstützung oder Rat brauchen, sind wir Ihnen gerne behilflich.

Ihre Aufnahmeabteilung

Spessart-Klinik Bad Orb
Würzburger Straße 7-11
63619 Bad Orb

Tel. 06052-87423
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zur Druckversion >> letzte Änderung: 28.09.2009


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